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Satzung Verbund der Embrace Hotels e.V.

Stand: Januar 2011

Präambel

Wir fördern die Integration von Menschen mit Behinderung in Arbeit, die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen, schwerpunktmäßig im Bereich des Hotel- und Gastgewerbes. Dabei soll die vom Verbund vertretene soziale Philosophie und Verantwortung innerhalb des Hotel- und Gastgewerbes, unter Mitarbeitenden und Gästen nach außen hin vermittelt und vertreten werden.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Verbund der Embrace Hotels. Nach seiner Eintragung erhält er den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.

§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach § 52 ff der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck wird insbesondere durch die Hilfe für behinderte Menschen bzw. durch mildtätige Zwecke erfüllt. Dies geschieht durch die Tätigkeit als Dachverband für die angeschlossenen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Verein fördert und unterstützt den Erfahrungsaustausch für die Mitglieder innerhalb des Verbundes, ebenso wie die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen der Hotellerie im In- und Ausland.
  3. Zur Erfüllung seines satzungsmäßigen Zweckes kann sich der Verein auch Einrichtungen anderer Rechtsformen bedienen oder solche Einrichtungen schaffen. Dabei ist zur Verwirklichung der ideellen Zielsetzung sicherzustellen, dass der Verein in den entsprechenden Beschlussgremien über die Mehrheit der Stimmen verfügt.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Folgende Betriebe können eine ordentliche Mitgliedschaft erhalten:
    1. Gemeinnützige Betriebe nach § 52 ff AO mit einer dauerhaften Beschäftigung von mindestens 25 % der Mitarbeiter mit anerkannter Schwerbehinderung von mindestens 50 % GdB oder Gleichstellung bei einer Mindestarbeitszeit von 19,5 Std./Woche; für diese Betriebe sollen zudem die Voraussetzungen gemäß Buchstaben b) bis d) vorliegen.
    2. Die Arbeitnehmer werden je nach Fähigkeit im gesamten Betrieb eingesetzt, damit die Begegnung zwischen Mitarbeitern und Gästen im Vordergrund steht.
    3. Der Betrieb strebt an, soweit wie möglich, die Barrierefreiheit im gesamten Haus umzusetzen und bei Neubauten muss grundsätzlich die aktuelle DIN Norm eingehalten werden.
    4. Im Vordergrund steht die Begegnung zwischen Menschen mit und ohne Behinderung sowie die Barrierefreiheit. Es gibt eine Selbstverpflichtung in Bezug auf die innere Haltung und den Umgang mit den Mitarbeitern und dem Gast.
      Bei Änderungen der zuvor genannten Gesetzesgrundlagen im Sozialrecht (zurzeit § 132 SGB IV) sowie im Gemeinnützigkeitsrecht gelten die dann neu festgelegten Beschäftigungsquoten.
      Bei Abweichungen der vorgenannten Vorraussetzungen wird die Entscheidung über Neuaufnahmen durch den Vorstand des Vereins getroffen.
  2. Als passive Mitglieder können aufgenommen werden:
    Institutionen und Verbände, die die Gründung eines Betriebes im Sinne von § 4 Abs. 1 der Satzung anstreben.
  3. Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden:
    Natürliche Personen sowie juristische Personen, die die ideellen Ziele des Vereins materiell tatkräftig unterstützen wollen.
  4. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Eine Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme ist ausgeschlossen.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des festgelegten Jahresbeitrages und der entsprechenden Aufnahmegebühr.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sowie durch Auflösung des Mitglieds als juristische Person.
  2. Der Austritt eines Mitglieds muss spätestens zum 30. September schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand. Er ist insbesondere zulässig, wenn ein Mitglied
    1. mit zwei Jahresbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist;
    2. sich wiederholter Verstöße gegen die Satzung oder Nichtbeachtung der vom Vorstand gefassten Beschlüsse schuldig gemacht hat;
    3. sich anderweitig nachhaltig vereinsschädigend verhalten hat oder
    4. die Gemeinnützigkeit verloren hat.
  4. Ein Mitglied, dessen Ausschluss vom Vorstand ausgesprochen ist, kann sich zwecks Nachprüfung an die Mitgliederversammlung wenden.
    Ein Mitglied, das wegen Wegfalls der Gemeinnützigkeit durch den Vorstand von der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschlossen wurde oder werden soll, kann dem Verein weiterhin als förderndes Mitglied angehören. Dazu bedarf es nur einer entsprechenden Mitteilung, keines neuen Aufnahmeantrages.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung setzt die Mitgliedsbeiträge fest. Der Beitrag ist für das laufende Jahr nach Aufforderung zum 1. Februar des Kalenderjahres zu zahlen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt, mindestens jedoch 18 Monate nach der letzten Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder mit jeweils einer Stimme.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Ordnungsgemäß einberufen ist sie, wenn sie vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen worden ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder eine Mehrheit des Vorstandes die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt. Für deren Einberufung gelten die Fristen und Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Die Beschlüsse werden – soweit diese Satzung oder das Gesetz keine anderen Mehrheitserfordernisse vorsehen – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; eine Vertretung von Betrieben durch Bevollmächtigte ist zulässig, wobei die Vollmacht der Schriftform (Telefax ausreichend) bedarf und auf Dauer erteilt werden kann. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht einem anderen ordentlichen Mitglied übertragen, das jedoch nicht mehr als das Stimmrecht für zwei Mitglieder ausüben kann. Die Ausübung des Stimmrechts ist an die erfolgte Zahlung des satzungsgemäßen Beitrages gebunden.
  6. Anträge an die Mitgliederversammlung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidium einzureichen. Anträge, die dieser Bestimmung nicht entsprechen, können erst nach Erledigung der Tagesordnung zur Beratung und Beschlussfassung kommen, wenn zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder damit einverstanden sind.
  7. Beschlussunterlagen, insbesondere die Jahresrechnung und der Wirtschaftsplan, müssen den ordentlichen Mitgliedern zur Mitgliederversammlung vorliegen.
  8. Die Niederschrift der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten und von zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitgliedern zu unterzeichnen.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  1. die Beratung von Maßnahmen zur Förderung der Vereinsziele;
  2. die Entgegennahmen des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;
  3. die Entlastung des Vorstandes;
  4. die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und evtl. Beisitzer;
  5. die Wahl des/der Rechnungsprüfer;
  6. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
  7. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie der Aufnahmegebühr;
  8. die Änderung der Satzung;
  9. die Auflösung des Vereins.

§10 Beirat

Zur Beratung und Unterstützung von Verein und Vorstand wird ein Beirat gebildet. In den Beirat sollen Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben aufgenommen werden. Der Beirat besteht aus 5 bis zu 10 Mitgliedern.

Die Mitglieder werden vom Vorstand einstimmig berufen. Der Vorstand bestätigt die Mitgliedschaft im Beirat in dreijährigem Turnus.

Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.
Der Beirat soll mindestens einmal pro Jahr vom Vorsitzenden des Vereins einberufen werden. Für die Sitzungen des Beirats gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
Aufgaben des Beirats sind Beratungen und Empfehlungen im Hinblick auf die Entwicklung im den Bereichen Tourismus und Politik

§11 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Präsidenten (Vorsitzenden) und dem Vizepräsidenten (Stellvertretender Vorsitzender) sowie nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung aus bis zu weiteren drei Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder bzw. deren Beschäftigten. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Vorstände bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  2. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Dabei sind der Präsident und der Vizepräsident in jeweils gesonderten, die übrigen Vorstandsmitglieder in einem weiteren Wahlgang zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung, ohne dass es im Außenverhältnis eines Nachweises der Verhinderung bedarf.
  4. Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung und verteilt seine Aufgaben unter sich. Die Geschäftsordnung ist zu Beginn der Amtsperiode eines neu gewählten Vorstandes zu bestätigen oder zu verändern. Der Vorstand kann weitere Teilaufgaben einzelnen Vorstandsmitgliedern zuweisen.
  5. Die mit speziellen Aufgaben betrauten Vorstandsmitglieder führen ihre Geschäfte in eigener Verantwortung unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie haften nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen entstanden sind.
  7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Fall seiner Abwesenheit die des Vizepräsidenten. Wenn beide verhindert sind entscheidet der Versammlungsleiter.
  8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vizepräsident nur bei Abwesenheit des Präsidenten handeln soll.
  9. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist und sein Amt angetreten hat.

§12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand nimmt, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, die Aufgaben wahr, die erforderlich sind, um Zweck und Ziele des Vereins zu fördern und zu verwirklichen. Im Übrigen führt er die Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. Vorbereitung des Wirtschaftsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§13 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf

§14 Satzungsänderungen

Die Satzung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung geändert werden. Dazu ist eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden bzw. vertretenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Entsprechende Anträge sind vom Vorstand vorzubereiten und den Mitgliedern zugleich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§15 Auflösung des Vereins – Vermögensbindung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder vertreten sein müssen. Eine etwa notwendig werdende weitere Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Vierteljahres einberufen werden. Sie kann endgültig beschließen ohne Rücksicht auf die Zahl der Vertretenen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Aktion Mensch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle vorhergehenden Satzungsfassungen treten gleichzeitig außer Kraft.